Gesetzliche Klarheit zu schützenswerter landwirtschaftlicher Bausubstanz
„Gesetze, besonders wenn sie für einen breiten Bevölkerungsteil wie die Landwirtschaft gedacht sind, müssen vor allem klar und überschaubar sein", fordert Landtagsabgeordnete Maria Hochgruber Kuenzer.
Mit diesen Worten leitete die Landtagsabgeordnete Maria Hochgruber Kuenzer ihre Stellungnahme um Artikel 11quater des Omnibusgesetzes ein. Dieser sieht vor, dass schützenswerte landwirtschaftliche Baukubatur- ohne zu definieren, was schützenswert - eine höhere Förderung erhalten kann. Zu diesem durchaus positiven Vorschlag hat die Abgeordnete Maria Hochgruber Kuenzer eine Reihe von Bedenken angemeldet, weil der Textvorschlag ihrer Überzeugung nach die notwendige Klarheit fehlt und deshalb nur Unsicherheit in der betroffenen Bauwerber in der Landwirtschaft und für zuständige Baukommissionen bringen würde. Sie fasste ihre Argumentationen in drei Punkte zusammen
Erstens: Im Abänderungsantrag wird nicht klar festgelegt, wer für den Schutz der landwirtschaftlichen Bausubstanz zuständig ist; ob die Abteilung Denkmalpflege oder der Landesbeirat für Baukultur und Landschaft. Folglich besteht das Risiko, dass hier eine dritte Kategorie eingeführt wird, welche in der bisherigen Gesetzgebung von Denkmalschutz und Ensembleschutz nicht vorgesehen ist und wofür im Haushalt keine Mittel verfügbar sind.
Zweitens: Der Antrag sieht, was die Bereitstellung der allfällig notwendigen Mittel angeht, eine Kann-Bestimmung vor, aber damit ist den Antragstellern keine Sicherheit geboten, im Gegenteil, Bestimmungen für die Erhaltung der alten Bausubstanz können ohne höhere Förderung eingefordert werden.
Und Drittens: Es ist vorgesehen, dass am schützenswerten Bauernhof derjenige Teil der Bausubstanz, der bei der Gewährleistung der Wohnung übrig bleibt, einer anderen Bestimmung zugeführt werden kann und zwar dem Urlaub auf dem Bauernhof. „Auch dieser Vorschlag ist in der vorliegenden Formulierung mehr als problematisch. Denn das einschlägige Landesgesetz über den Urlaub auf dem Bauernhof sieht vor, dass pro Hof nicht mehr als vier Urlaubswohnungen eingerichtet werden können. Mit der vorliegenden Abänderungsbestimmung wird diese Obergrenze nicht berücksichtigt. Folglich könnte die Anzahl der Urlaubswohnungen für Höfe mit überschüssiger Bausubstanz ohne Limit vergrößert werden. Diese Diskussion ist noch zu führen. Denn was geschieht mit all jenen Höfen, die sich an die Grenze der vier Wohneinheiten gehalten haben? „, fragt sich Maria Hochgruber. Sie vertritt die Meinung, dass die Einführung von schützenwerten Bausubstanz erst dann genehmigt werden soll, wenn die dafür notwendigen Geldmitte im Landeshaushalt auch zur Verfügung gestellt werden.


